Finanzierung

Informieren Sie sich über die Finanzierungsmöglichkeiten.

Im Folgenden möchten wir Ihnen kurz die Möglichkeiten der finanziellen Abdeckung der Leistungen darlegen. Sie werden sehen, dass die Kosten für unsere Dienstleistungen gedeckt sind. Sie müssen sich um nichts weiter kümmern, da die Leistungen direkt mit der Pflegekasse abgerechnet werden können. Das geht dank einer Abtretungserklärung, welche beim Kennlerngespräche mit Ihnen besprochen wird.

Niedrigschwellige Betreuungsleistung nach § 45 a SGB XI

(Angebote zur Unterstützung im Alltag aus 40 % Pflegesachleistung)

 

Zusätzlich ist es möglich den Entlastungsbetrag um 40 % aus Pflegesachleistung aufzustocken, durch die Umwidmung bzw. Umwandlung wird das Pflegegeld anteiliges für den jeweiligen Monat verringert. Zum Beispiel: Je nachdem wie viel Pflegesachleistung bereits vom Pflegedienst in Anspruch genommen wird, kann dies zusätzlich zu den 125 € des Entlastungsbetrages bis zu 545,20 € monatlich bei beispielsweise Pflegegrad 3 sein.

Entlastungsleistungen nach § 45b SGB XI

 

nach § 45b Absatz 1 Satz 3 SGB XI wird der Entlastungsbetrag wie folgt definiert:
„Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar nahe stehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende sowie zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags.“ Vorhandenes Guthaben kann bis zum folge Jahr bis Ende Juni noch verwendet werden!

Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI

 

Nach § 39 SGB XI wird Verhinderungspflege wie folgt definiert: „Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr.“ Beziehen Sie bereits Leistungen der Pflegeversicherung für die Inanspruchnahme „pflegender Angehöriger“, können im Rahmen der Verhinderungspflege für die stundenweise Entlastung (Max 8 Std. am Tag) der pflegenden Angehörigen, bis zu 1.612 Euro jährlich über die Pflegekasse abgerechnet werden. Zusätzlich stehen Ihnen 806 € der Kurzzeitpflege ebenfalls für die Verhinderungspflege zur Verfügung. Voraussetzung ist, dass Sie im laufenden Kalenderjahr keine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen haben oder nehmen wollen. Es muss zuvor mindestens 6 Monaten von einer Privatperson (Angehöriger oder Bekannter) gepflegt wurde sein und man besitzt mindestens den Pflegegrad 2, der von einer privaten Person gepflegt wird.

Pflegekasse verfügbare Beträge zum abrechnen
Pflegegrad 1 - 5 125,00 € Entlastungsleistung monatlich mit Rechnung
Pflegegrad 2 -5 1612,00 € stundenweise Verhinderungspflege im Jahr mit Rechnung
Pflegegrad 2 - 5 806,00 € 50 % der Kurzzeitpflege umwandlung zu Verhinderungspflege im Jahr mit Rechnung
Pflegegrad 2 332,00 € Pflegegeld zum Eigennutzen
Pflegegrad 2 289,60 € 40 % Pflegesachleistung niedrigschwellige Betreuungsleistung monatlich mit Rechnung
Pflegegrad 3 573,00 € Pflegegeld zum Eigennutzen
Pflegegrad 3 545,20 € 40 % Pflegesachleistung niedrigschwellige Betreuungsleistung monatlich mit Rechnung
Pflegegrad 4 765,00 € Pflegegeld zum Eigennutzen monatlich
Pflegegrad 4 677,20 € 40 % Pflegesachleistung niedrigschwellige Betreuungsleistung monatlich mit Rechnung
Pflegegrad 5 947,00 € zum Egennutzen monatlich
Pflegegrad 5 838,00€ 40 % Pflegesachleistung niedrigschwellige Betreuungsleistung monatlich mit Rechnung

Haushaltshilfe

 

  • Auch nach einer OP möglich 
  • Abrechnung über Krankenkasse oder der privaten Versicherung
  • kein Pflegegrad nötig
  • stundenweise Unterstützung im Haushalt
  • nach Verordnung des Hausarztes
  • Bewilligung der Krankenkasse oder der privaten Versicherung muss vorliegen

Sozialhilfe in Form der Eingliederungshilfe nach § 90 Abs. 5 SGB IX

 

Eingliederungshilfe erhält, wer die erforderliche Leistung nicht von anderen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (z.B. Krankenkassen).

 

Durch die Eingliederungshilfe können verschiedene Möglichkeiten genutzt werden:

  • Gemäß § 78 SGB IX  Assistenzleistungen (Freizeitassistenz)
  • Gemäß § 99 SGB IX Schulbegleitung und vieles mehr...

Steuerlich absetzbar

 

Gemäß § 35a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 22. Juni 2011 können 20 % der Kosten für die Inanspruchnahme unserer Dienste (Höchstgrenze der Aufwendungen: 20.000 Euro/Jahr) steuerlich geltend gemacht werden. Das heißt Ihre Steuerlast können Sie um bis zu 4.000 Euro im Jahr reduzieren.